Veröffentlicht am: 10.12.24
Die Bewertung des Zusatznutzens von Arzneimitteln nach § 35a SGB V erfolgt innerhalb eines Verfahrens auf Ebene von Patientenpopulationen. Im Arzneimittel-Atlas erfolgt eine Aggregation der Einzelbewertungen innerhalb eines Verfahrens, um einen Überblick über die Ergebnisse auf Verfahrensebene zu geben.
Zur Zuordnung eines Zusatznutzens zum Verfahren wird hier i. d. R. die Patientenpopulation des G-BA-Beschlusses mit der höchsten Zusatznutzenkategorie herangezogen. Alternativ könnte auch die zahlenmäßig größte Population verwendet werden. Während eine Klassifikation anhand der größten Patientenpopulation einer Gewichtung nach therapeutischer Bedeutung folgt, setzt die Aggregation über die Patientengruppe mit der höchsten Zusatznutzenkategorie am Verfahrensablauf der Preisverhandlungen an: Nur falls mindestens eine Patientengruppe einen Zusatznutzen gegenüber der jeweiligen zweckmäßigen Vergleichstherapie (zVT) zuerkannt bekommt, ist der Erstattungspreis nicht an die Jahrestherapiekosten der zVT gebunden.
Betrachtet werden 909 Verfahren, die bis zum 31. Dezember 2023 mit einem Beschluss zum Zusatznutzen abgeschlossen waren und für die vom G-BA mindestens eine Zielpopulation definiert wurde (einschließlich Orphan Drugs und Bestandsmarktbewertungen).
In 54,3% der Verfahren wurde mindestens einer Patientenpopulation einen Zusatznutzen zuerkannt. In 47,6% der Verfahren war dies auch die größte Patientengruppe.
Bei Vorliegen eines beträchtlichen Zusatznutzens in einer Patientengruppe betrifft dies besonders oft nicht die größte Population: Den 158 Verfahren mit mindestens einer Patientenpopulation mit beträchtlichem Zusatznutzen stehen lediglich 131 und damit 13% weniger Verfahren gegenüber, bei denen dies auch die größte Patientenpopulation betraf.
In Bezug auf die größte Patientenpopulation konnte in 52,4% der Verfahren kein Zusatznutzen belegt werden oder es wurde ein geringerer Nutzen (im Vergleich zur zweckmäßigen Vergleichstherapie, zVT) festgestellt.